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VERKAUFS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN § 1 Allgemeines 1. Der Kaufvertrags ist nur wirksam, wenn er sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer unterschrieben ist. Online- Bestellungen werden erst durch die nachträgliche schriftliche und Unterzeichnung eines Kaufvertrages wirksam. 2. Der Käufer ist bis zur Auslieferung der bestellten Waren verpflichtet, der Verkäuferin bei Änderung der Anschrift die neue Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Hat der Käufer seine Anschriftenänderung nicht oder nicht unverzüglich angezeigt, so ist er der Verkäuferin zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet. 3. Bei Teilzahlungsgeschäften ist der Darlehensantrag bzw. der Darlehensvertrag des Käufers mit der Bank wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrages. Der Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn der Käufer der Verkäuferin innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Unterzeichnung des Kaufvertrages den Nachweis erbringt, daß die Finanzierung durch den Darlehensgeber gewährleistet ist.
§ 2 Preis 1. Die vereinbarten Preise verstehen sich rein netto bei Barzahlung, ohne jeden Abzug. Skonti und Rabatte sind durch unsere Netto - Preisgestaltung bereits inAbzug gebracht. Bei verspäteter Zahlung erhöht sich unsere Forderung um den Skontobetrag von 3 %. 2. Liegt zwischen dem Vertragsabschluß und dem Liefertag ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, ist die Verkäuferin berechtigt, den am Liefertag gültigen Preis dem Käufer zu berechnen. 3. Wünscht der Kunde besondere, über die vertraglich vereinbarten Leistungen der Verkäuferin, so sind diese Leistungen vom Käufer zusätzlich zu zahlen. Die Vergütung wird gesondert berechnet und ist sofort nach Ausführung der zusätzlichen Leistungen fällig. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so gilt die übliche Vergütung als vereinbart.
§ 3 Änderungsvorbehalt 1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster verkauft. Der Käufer hat Anspruch auf Lieferung einer Sache von mittlerer Art und Güte. 2. Der Käufer hat Qualitätsabweichungen insoweit hinzunehmen, als er im Hinblick auf den üblichen Verwendungszweck und die Verwendungsmöglichkeiten des bestellten Materials billigerweise mit ihnen rechnen muß. Zumutbare (kleine) Abweichungen in Farbe, Ausführung und Holz- oder Stoff- struktur vom Muster behält sich die Verkäuferin vor. Ebenso bleiben handelsübliche Abweichungen bei Textilien, Kunststoff, Lack, Leder und Marmor - Oberflächen vorbehalten. 3. Bei Ergänzungsstücken muß mit Abweichungen gerechnet werden. Eine Gewähr für gleiche Farbe, Tönung, Ausführung, Holz- und Stoffstruktur wird ausdrücklich ausgeschlossen. 4. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, daß bei Vertragsabschluß eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist. 5. Ebenso bleibt es der Verkäuferin überlassen, Ausstellungsstücke zu liefern, sofern diese Möglichkeit auf dem Kaufvertrag nicht ausgeschlossen ist.
§ 4 Lieferung 1. Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen berechtigt. 2. Als Frei-Haus-Lieferung gilt ein Transport bis zum zweiten Stock einschließlich. Erfolgt die Anlieferung bei vereinbarter Frei-Haus-Lieferung in ein höheres Stockwerk, so sind hierdurch verursachte Mehrkosten vom Kunden zu vergüten. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so gilt die übliche Vergütung als vereinbart. 3. Der Käufer haftet für eine ungehinderte Anlieferung der Waren. Der Käufer haftet insbesondere dafür, daß der Transport bis zur Ablieferungsstelle mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransporters möglich ist. Der Käufer haftet auch insbesondere dafür, daß eine Anlieferung durch Eingänge, Treppenhäuser, Flure und Türen bis in die Wohnung des Käufers gewährleistet ist. Nichterfüllung verpflichtet zu Schadensersatz. 4. Das Aufstellen oder die Montage erfolgt ausschließlich auf Weisung und auf Gefahr des Käufers. Hat der Käufer hinsichtlich bei der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dieses der Verkäuferin mitzuteilen. Ebenso ist der Käufer verpflichtet, die Mitarbeiter der Verkäuferin auf den Verlauf von Strom und Wasserleitungen im Montagebereich hinzuweisen. Haben die Mitarbeiter der Verkäuferin Bedenken gegen die vom Käufer angeordnete Montage, so haben Sie den Käufer auf die Bedenken hinzuweisen. Die Mitarbeiter der Verkäuferin sind nicht befugt, über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehende Arbeiten auszuführen. Für unmittelbare Schäden sowie sowie Folgeschäden im Zusammenhang mit der Aufstellung oder Montage haftet die Verkäuferin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter. 5. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller bzw. Käufer über und zwar auch dann wenn Teillieferungen erfolgen, oder der Lieferer bzw. die Verkäuferin noch andere Leistungen, z. B. die Versendungs- kosten oder Anfahrt, Aufstellung oder Montage übernommen hat. 6. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
§ 5 Lieferfristen 1. Sofern im Kaufvertrag keine abweichende Regelung getroffen ist, läßt der Käufer als Liefertermin der Verkäuferin die Lieferzeiten des Vorlieferanten, zuzüglich maximal 8 Arbeitstagen gegen sich gelten. 2. Falls die Verkäuferin eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist, beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist, mit deren Ablauf zu gewähren und kann Rechte aus diesem Vertrag erst nach Ablauf geltend machen. Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn auf Seiten der Verkäuferin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. 3. Von der Verkäuferin nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen (sowohl bei der Verkäuferin als auch bei deren Vorlieferanten) führen, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers bei der Verkäuferin nicht an den Käufer erfolgt.
§ 6 Zahlung 1. Die Ware ist bei Lieferung oder Abholung ohne jeden Abzug bar zu zahlen. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder bei Lieferungen auf Abruf. Abrufaufträge sind ferner mit Erreichen des vereinbarten Abruftermins und sofort nach Erhalt der Mitteilung der Bereitstellung abzunehmen und zur Zahlung fällig. Der Lieferanspruch ruht, solange die zum Liefertermin fälligen Zahlungen nicht geleistet sind. 2. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer zum vollen Schadensersatz verpflichtet, z. B. wie Mahnkosten, Verzugszinsen etc. 3. Der Käufer hat grundsätzlich 50 % bei Bestellung innerhalb von 8 Tagen als Anzahlung zu leisten, sofern im Kaufvertrag nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
§ 7 Eigentumsvorbehalt 1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin. Solange die gelieferten Waren im Eigentum der Verkäuferin stehen, hat der Käufer jeden Standortwechsel und Zugriff Dritter auf die Waren der Verkäuferin mitzuteilen. Im Falle der Pfändung ist eine Ablichtung des Pfändungsprotokolles beizufügen. 2. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. 3. Kommt der Käufer seiner Verpflichtung zur Zahlung der gelieferten Waren nicht nach und zahlt er nicht innerhalb einer von der Verkäuferin gesetzten Nachfrist, so erlischt das Recht des Käufers zum Besitz der Waren. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren an die Verkäuferin oder einen Sequestor herauszugeben. 4. Der Käufer darf vor der endgültigen Bezahlung den gelieferten Gegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er die Verkäuferin unverzüglich davon zu benachrichtigen.
§ 8 Abnahmeverzug 1. Befindet sich der Käufer mit der Abnahme der bestellten Ware in Verzug, so hat er der Verkäuferin den hieraus entstandenen Verzugsschaden in voller Höhe zu zahlen. Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Käufer pro Monat 2 % des Bestellpreises ohne Abzüge als Lagerkosten zu zahlen. 2. Begehrt die Verkäuferin Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so hat sie Anspruch auf 25 % der Auftragssumme als Ersatz für die bis dahin aufgewendeten Planungskosten, Verwaltungskosten, entgangenen Gewinn etc., ohne daß es auf den Nachweis des konkret entstandenen Schadens der Verkäuferin bedarf. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, daß der Verkäuferin ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als der festgesetzte Pauschalbetrag. Der Verkäuferin bleibt die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.
§ 9 Gewährleistung 1. Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Käufer vom Vertrag erst zurücktreten kann, wenn trotz Nachbesserungsversuchen oder trotz Ersatzlieferungen die Mängelbehebung erfolglos geblieben ist. 2. Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten von der Anlieferung oder Abholung an. 3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstiger Temperatur- oder Witterungseinflüsse entstehen. 4. Die Gewährleistung wegen offensichtlicher Mängel erlischt, sofern diese nicht sofort nach Abholung bei der Verkäuferin, oder unmittelbar nach erfolgter Auslieferung bzw. Montage gerügt werden. 5. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Mängelrügen zurückzubehalten, es sei denn, die zurückbehaltene Zahlung steht in angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln. 6. Besonders reduzierte Ausstellungsstücke sind vom Umtausch und Reklamationsrecht ausgeschlossen. 7. Der Käufer hat zur Vornahme der notwendigen Arbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, ansonsten erlischt die Gewährleistung.
§ 10 Nachweisliche Preisirrtümer Nachweisliche Preisirrtümer sowie Rechen- oder Additionsfehler in den noch nicht überprüften Kaufverträgen muß der Käufer gegen sich gelten lassen.
§ 11 salvatorische Klausel Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so behalten der Vertrag sowie die Bedingungen im übrigen ihre Gültigkeit. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung. Soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht, sind die Parteien verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten und wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt.
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